
Die vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Rechte bilden keine zwei geschlossene Blöcke. Die zeitgenössische Doktrin bestätigt dies: Die schrittweise Vermögensrechtlichkeit bestimmter Persönlichkeitsattribute (Bild, Stimme, persönliche Daten) verwischt eine summa divisio, die das Zivilrecht jedoch als strukturell präsentiert. Um diese Klassifikation zu verstehen, ist es notwendig, die technischen Kriterien zu beherrschen, aber auch ihre Schwächen zu identifizieren.
Kriterien der Vermögensrechtlichkeit und Abtretbarkeit: Was die summa divisio wirklich umfasst
Die Unterscheidung beruht auf zwei kumulativen Kriterien. Ein Recht ist vermögensrechtlich, wenn es einer geldlichen Bewertung zugänglich ist und in das Vermögen im Sinne der Theorie von Aubry und Rau fällt. Ein Recht ist nicht vermögensrechtlich, wenn es jeder geldlichen Bewertung entgeht und an die Person selbst gebunden bleibt.
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Das Kriterium der Abtretbarkeit ergibt sich aus dem ersten. Vermögensrechtliche Rechte sind zwischen Lebenden abtretbar (Verkauf, Schenkung, Tausch), vererbbar, pfändbar durch Gläubiger und verjährbar. Nicht vermögensrechtliche Rechte sind grundsätzlich nicht abtretbar, nicht übertragbar, nicht pfändbar und nicht verjährbar.
Wir beobachten, dass die meisten populärwissenschaftlichen Artikel hier enden. Sie überspringen, dass diese Kriterien von einem großen Teil der Doktrin als unzureichend erachtet wurden, gerade weil die Vermögensrechtlichkeit nicht binär ist. Ein Recht kann keinen eigenständigen Marktwert haben und dennoch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen erzeugen – dies ist der Fall beim Bildrecht, das durch einen Lizenzvertrag verwertet wird.
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Um die Definition der vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Rechte zu vertiefen, muss untersucht werden, wie sich das rechtliche Regime jeder Kategorie in Bezug auf die hybriden Situationen verhält, die die Praxis auferlegt.
Vermögensrechtliche Rechte: rechtliches Regime und Unterkategorien im Zivilrecht

Das Zivilgesetzbuch organisiert die vermögensrechtlichen Rechte in drei Unterkategorien, deren Regime sich erheblich unterscheidet.
- Die dinglichen Rechte beziehen sich direkt auf eine Sache. Das Eigentumsrecht (Art. 544 des Zivilgesetzbuches) ist das Modell: Es verleiht seinem Inhaber das Usus, den Fructus und den Abusus. Die entblößten dinglichen Rechte (Nießbrauch, Dienstbarkeiten) gewähren nur einen Teil dieser Vorrechte.
- Die persönlichen Rechte oder Forderungsrechte begründen ein rechtliches Verhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner. Ihr Gegenstand ist eine Leistung: geben, tun oder unterlassen. Der Mietvertrag, das Darlehen und der Arbeitsvertrag sind klassische Beispiele.
- Die immateriellen Rechte beziehen sich auf immaterielle Schöpfungen (Patente, Marken, Urheberrechte). Ihre Besonderheit liegt in der Koexistenz eines vermögensrechtlichen Teils (abzessionierbares und zeitlich begrenztes Nutzungsrecht) und eines nicht vermögensrechtlichen Teils (moralisches Recht des Urhebers, ewig und unveräußert).
Diese dritte Kategorie offenbart die Durchlässigkeit der Unterscheidung. Das Urheberrecht illustriert dasselbe subjektive Recht, dessen eine Komponente abtretbar, verjährbar und in Geld bewertbar ist, während die andere dies nicht ist.
Nicht vermögensrechtliche Rechte: Bindung an die Persönlichkeit und schützendes Regime
Die nicht vermögensrechtlichen Rechte sind an die juristische Persönlichkeit des Individuums gebunden. Dazu gehört das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 9 des Zivilgesetzbuches), das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht oder das Recht auf Würde.
Ihr schützendes Regime ergibt sich aus ihrer Natur. Die Nichtübertragbarkeit bedeutet, dass diese Rechte mit dem Tod des Inhabers erlöschen. Die Unpfändbarkeit verhindert, dass Gläubiger sie in Anspruch nehmen können. Und die Unverjährbarkeit garantiert, dass ihr Inhaber nicht durch den bloßen Ablauf der Zeit davon ausgeschlossen werden kann.
Wir empfehlen, die Nichtübertragbarkeit des Rechts nicht mit der Übertragbarkeit der Klage auf Schadensersatz zu verwechseln. Die Klage auf Schadensersatz wegen einer nicht vermögensrechtlichen Verletzung wird an die Erben übertragen, wenn das Opfer sie zu Lebzeiten erhoben hat. Der Kassationshof hat diese Position bekräftigt, die zeigt, dass der immaterielle Schaden, einmal in eine Entschädigungsforderung kristallisiert, in das Vermögen übergeht.
Vermögensrechtlichkeit des Bildes und der persönlichen Daten: eine Grenze, die sich zurückzieht
Die jüngste Rechtsprechung im Bereich des Rechts am eigenen Bild und der sozialen Netzwerke illustriert eine feine Verknüpfung zwischen den beiden Kategorien. Der Kassationshof hat daran erinnert, dass eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild sowohl das Recht auf Schadensersatz für den immateriellen Schaden (nicht vermögensrechtlich) als auch das Recht auf vermögensrechtliche Entschädigung eröffnet, wenn das Bild einen wirtschaftlichen Wert hat, insbesondere für mediatisierte Personen.

Dieses doppelte Entschädigungsregime spiegelt eine breitere Bewegung wider. Mehrere Autoren betonen seit Anfang der 2020er Jahre eine Erosion der klaren Grenze zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Rechten. Das Bild, die Stimme, die E-Reputation sind Gegenstand von Lizenz- oder Teilübertragungsverträgen, bleiben jedoch an die Persönlichkeit ihres Inhabers gebunden.
Die persönlichen Daten folgen demselben Verlauf. Sie sind durch einen nicht vermögensrechtlichen Rahmen (Achtung der Privatsphäre, Recht auf Vergessen) geschützt, aber ihre kommerzielle Nutzung durch digitale Plattformen verleiht ihnen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Kein Text des Zivilgesetzbuches entscheidet eindeutig über ihre Qualifikation.
Familienbefugnis und Schutz von Erwachsenen: ein Regime, das die beiden Kategorien vereint
Im Recht des Schutzes von Erwachsenen ermöglichen die Maßnahmen der Familienbefugnis dem befugten Angehörigen, nicht nur für vermögensrechtliche Rechte, sondern auch für bestimmte nicht vermögensrechtliche Rechte der geschützten Person vor Gericht zu handeln. Der Angehörige kann somit die körperliche Unversehrtheit oder die Wohnung des verletzlichen Erwachsenen verteidigen.
Die gerichtliche Praxis behandelt die Verteidigung der beiden Kategorien von Rechten einheitlich im Rahmen der Verwundbarkeit. Diese gemeinsame verfahrensrechtliche Behandlung schwächt die praktische Bedeutung der klassischen Unterscheidung weiter.
Die jüngste Doktrin betont auch das Paradoxon der Entschädigung: Eine Verletzung eines nicht vermögensrechtlichen Rechts führt zur Zuteilung von Schadensersatz, also zu einer vermögensrechtlichen Forderung. Der Übergang vom Schaden zur Entschädigung vollzieht eine rechtliche Umwandlung, die die summa divisio nur schwer zufriedenstellend erklären kann.
Die Klassifikation der vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Rechte bleibt ein nützliches pädagogisches und normatives Werkzeug zur Organisation des Zivilrechts. Ihr technisches Regime (Abtretbarkeit, Übertragbarkeit, Pfändbarkeit, Verjährbarkeit) hat konkrete Auswirkungen im Bereich der Nachlassregelung, der Vollstreckungswege und der Verjährung.
Die zunehmende Vermögensrechtlichkeit der Persönlichkeitsattribute zwingt dazu, in Begriffen von Spektrum statt von hermetischen Kategorien zu denken. Die Praktiker, die sich mit Fragen des Bildes, der Daten oder des Schutzes von Erwachsenen befassen, müssen diese Durchlässigkeit in ihre juristische Analyse einbeziehen.